Reiserecht

Wenn Mängel die Urlaubsfreude trüben, ist der Frust groß. Noch frustrierender ist oftmals die Kommunikation mit dem Reiseveranstalter. Ignorieren oder Vertrösten sind bewährte Taktiken – da ist ein guter Anwalt gefragt.

HSW Recht -

Baulärm im Hotel, Schimmel im Zimmer, Salmonellen im Abendessen: Es gibt viele Dinge, die einem den Urlaub vermiesen können; aber nicht einen einzigen Grund, sich damit abzufinden. Wenn die vollmundigen Beschreibungen aus dem Reisekatalog und die tatsächliche Situation vor Ort auseinanderfallen, haben Urlauber in vielen Fällen einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Und wenn der Veranstalter eine Pauschalreise storniert, besteht unter Umständen zusätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz. „Während Urlauber von den Touristikunternehmen bei Mängeln oder Absagen oftmals alleingelassen und ihre Ansprüche ignoriert werden, setze ich mich seit Jahren konsequent dafür ein, dass sie zu ihrem Recht kommen“, erklärt Christoph Schüll, der in unserer Kanzlei in Aachen für den Bereich Reiserecht verantwortlich ist.

Tipp: So untermauern Sie eine Reisepreisminderung

Damit Sie Ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen können, müssen Sie sämtliche Mängel möglichst detailliert dokumentieren und dem Reiseveranstalter, dem Vermieter oder dem Hotelbetreiber nachweislich vor Ort mitteilen. Lassen Sie sich diese sogenannte Mängelanzeige idealerweise schriftlich bestätigen. Fertigen Sie außerdem aussagekräftige Fotos oder Videos der Mängel an und tauschen Sie mit ebenfalls betroffenen Mitreisenden die Kontaktdaten aus. So können Sie die Geltendmachung Ihrer Ansprüche mit Beweismitteln beziehungsweise Zeugen belegen. Die weitere Strategie erarbeitet Anwalt Christoph Schüll mit Ihnen.

  1. Storniert der Veranstalter eine gebuchte Reise vor Beginn, muss er Ihnen innerhalb von 14 Tagen den vollen Reisepreis zurückerstatten. So schreibt es § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Wenn das Touristikunternehmen eine Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung verlangt, ist das rechtswidrig. Ebenso wenig müssen Sie einen Gutschein anstelle einer Geldleistung akzeptieren. Das gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie, denn der Erstattungsanspruch ist im Europarecht festgelegt. Gern unterstützt Christoph Schüll Sie in der rechtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Reiseveranstalter.

  2. Auch wenn das Kreuzfahrtschiff schon die halbe Strecke zurückgelegt oder der Rundreisebus bereits drei von fünf Zielen angesteuert hat: Sobald der Veranstalter eine Reise nach ihrem Beginn abbricht, stehen dem betroffenen Urlauber selbstverständlich Ansprüche zu. Diese beziehen sich auf den Teil des Reisepreises, der auf die verlorene Urlaubszeit entfällt. Welche Forderungen im jeweiligen Fall von Ihnen geltend gemacht werden können und wie hoch diese ausfallen, erörtert Anwalt Christoph Schüll in unserer Kanzlei in Aachen ausführlich mit Ihnen.